Besteuerung öffentliche Hand


Die Besteuerung der öffentlichen Hand (Landkreise, Städte und Gemeinden) ist in den vergangenen Jahren zunehmend mehr in den Fokus der Finanzverwaltung und deren Betriebsprüfung gerückt.

Waren in den vergangenen Jahren lediglich Betriebe gewerblicher Art (BgA) und Kommunale Eigengesellschaften Gegenstand einer steuerlichen Außenprüfung, wird zukünftig mit Umsetzung von § 2b UStG (spätestens ab dem 1. Januar 2025) die komplette Verwaltung Gegenstand steuerlicher Außenprüfung sein. Denn nach Umsetzung von § 2b UStG wird die Verwaltung für jene Leistungen vom ersten Euro an umsatzsteuerpflichtig, die auf privatrechtlichen Verträgen beruhen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Leistungen, die auf hoheitlichen Tätigkeiten basieren.

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